Deutsch-Französische Gesellschaft Halle e.V.

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Satzung

Satzung der DFG Halle e.V. vom 18.03.2013

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Halle e.V.

Präambel
Die Deutsch-Französische Gesellschaft Halle e.V. versteht sich als eine für alle Bürger offene, pluralistische Gesellschaft, die unabhängig von politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und sozialen Standpunkten wirkt.
Sie tritt ein für
- Kennenlernen, Vertrauen, Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den Bürgern beider Länder durch die Förderung vielfältiger direkter Kontakte von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen
- die Pflege humanistischer Traditionen beider Völker
- die Vermittlung der französischen Kultur und ihres Beitrages zur europäischen und zur Weltkultur und
- die Verbreitung der französischen Sprache.
Sie fördert die Städtepartnerschaft zwischen Grenoble und Halle. Die Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft Halle e.V. geben sich diese Satzung, um im Prozess der Bildung eines gesamteuropäischen Hauses zur Völkerverständigung beizutragen.
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen “Deutsch-Französische Gesellschaft Halle e.V.” (im weiteren DFG Halle e. V. genannt).
(2) Sitz der DFG Halle e.V. ist Halle (Saale).
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die DFG Halle e.V. mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 3
Gesellschaftsorgane
Die Organe der DFG Halle e.V. sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Organ der DFG Halle e.V. ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes über die Tätigkeit des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über Satzung, Änderungen zur Satzung, die Wahl-, Finanz- und Finanzprüfungsordnung sowie des Arbeitsprogramms,
- die Beschlussfassung zu allen die DFG Halle e.V. berührenden Fragen,
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
(4) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher auf dem Postweg, per Fax oder per e-Mail einzuberufen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
- – auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
- auf mit ¾-Mehrheit gefasstem Beschluss des Vorstandes,
- auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
durch den Vorstand einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes protokolliert, das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird zudem mit den Belangen der Städtepartnerschaft betraut.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende wird durch geheime Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Vorstand kann die Bildung von Kommissionen zu interessierenden Fragen anregen. Deren Vorsitzende können an den Tagungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte der DFG Halle e.V. zwischen den Mitgliederversammlungen und ist dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Der Vorsitzende, der bzw. die Stellvertreter und der Schatzmeister und der Beauftragte für die Belange der Städtepartnerschaft sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Beauftragte für die Belange der Städtepartnerschaft nur auftreten, wenn es um die Belange der Städtepartnerschaft Halle-Grenoble geht.
§ 6
Kassenprüfer
(1) Die Kasse der DFG Halle e.V. wird in jedem Jahr durch ein oder maximal zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. In einem Jahresbericht werden die Mitglieder informiert.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Finanzen und deren Verwendung. Ihre Aufgaben und Befugnisse werden durch eine Finanzordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt, festgelegt.
§ 7
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der DFG Halle e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den in der Präambel formulierten Zielen verpflichtet fühlt.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand bestätigt wird.
(3) Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand der DFG Halle e. V. verliehen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss oder
- Streichung
Austritt
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand der DFG Halle e.V. schriftlich zu erklären.
Ausschluss
Der Ausschluss ist nur durch 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Er kann bei Verstößen gegen die Grundsätze der Satzung ausgesprochen werden.
Streichung
Die Streichung einer Mitgliedschaft ist dann zulässig, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, ab Volljährigkeit eine Wahlfunktion auszuüben und sein Stimmrecht wahrzunehmen. Jugendliche haben nur Stimmrecht.
§ 8
Finanzen
(1) Die DFG Halle e.V. finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Spenden, Stiftungen und andere dem Vereinsrecht entsprechende Möglichkeiten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Finanzordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die DFG Halle e.V. kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mindestens mit einer 2/3 Mehrheit, auflösen.
Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand verantwortlich. Er ist verpflichtet, Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen und Verpflichtungen gegenüber Gläubigern der DFG Halle e.V. zu erfüllen.
(2) Bei der Auflösung der DFG Halle e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DFG Halle e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Präambel dieser Satzung.
§ 10
Sonstiges
Die Mitgliederversammlung beschließt über Formen der Mitarbeit in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen, die den Zielen und Grundsätzen dieser Satzung entsprechen.
Für die Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen beschließt diesbezüglich vorläufig der Vorstand.
§ 11
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2013 beschlossen