Deutsch-Französische Gesellschaft Halle e.V.

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Finanzordnung

Finanzordnung

Diese Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 09. 12. 2024 angenommen und tritt zum 01. 01. 2025 in Kraft. Sie ist wirksam in Verbindung mit der weiterhin gültigen Satzung vom 18.03.2013.

§ 1

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Beiträge sind für das Kalenderjahr in folgender Höhe zu entrichten:

– Berufstätige 40,00 EUR

– Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner 20,00 EUR

– korporative Mitglieder 70,00 EUR

(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 28.Februar eines jeden Jahres zu entrichten.

(3) Mitglieder mit geringem Einkommen, die nicht in die oben genannten Kategorien für den ermäßigten Beitrag fallen, können einen Antrag auf Ermäßigung an den Vorstand stellen.

(4) Beim Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung von Beiträgen.

§ 2

Verwendung

Die finanziellen Mittel werden ausschließlich für die Tätigkeit der DFG Halle e.V. laut Satzung verwendet.

§ 3

Konto

(1 ) Die DFG Halle e.V. unterhält ein Konto bei der Saalesparkasse Halle (IBAN DE24 8005 3762 1894 1465 45), auf das alle Jahresbeiträge und ggf. Spenden einzuzahlen sind.

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt.

(3) Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister sowie – nur für die Belange der Städtepartnerschaft – der Beauftragte für die Städtepartnerschaft Halle-Grenoble.

§ 4

Rechnungslegung

(1) Der Schatzmeister legt nach Aufforderung dem Vorstand das Einnahme- und Ausgabebuch zur Prüfung vor.

(2) Zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Finanzbericht.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer prüfen vor einer Mitgliederversammlung bzw. vor einem Kassenbericht

- die wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen Mittel

- die korrekte Erhebung und Einziehung der Mitgliedsbeiträge und

- die sachlich und rechnerisch korrekte Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, zur Klärung offener Fragen vor Abgabe ihres Berichtes Auskünfte beim Vorstand einzuholen.

(3) Aufgrund des Prüfberichtes schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes vor. Die Mitgliederversammlung ist nicht an diesen Vorschlag gebunden.