Deutsch-Französische Gesellschaft Halle e.V.

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Finanzordnung

Finanzordnung

Diese Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18. 02. 2019 angenommen und tritt zum 01. 01. 2020 in Kraft. Sie ist wirksam in Verbindung mit der weiterhin gültigen Satzung vom 18.03.2013.

§ 1

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Beiträge sind für das Kalenderjahr in folgender Höhe zu entrichten:

- Berufstätige                                                                    40,00 EUR

- Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner                 20,00 EUR

- korporative Mitglieder                                                     70,00 EUR

(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 28.Februar eines jeden Jahres zu entrichten.

(3) Mitglieder mit geringem Einkommen, die nicht in die oben genannten Kategorien für den ermäßigten Beitrag fallen, können einen Antrag auf Ermäßigung an den Vorstand stellen.

(4) Beim Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung von Beiträgen.

§ 2

Verwendung

Die finanziellen Mittel werden ausschließlich für die Tätigkeit der DFG Halle e.V. laut Satzung verwendet.

§ 3

Konto

(1) Die DFG Halle e.V. unterhält bei der Deutschen Bank Halle ein Konto (IBAN: DE14 8607 0024 0774 5714 00), auf das alle Jahresbeiträge einzuzahlen sind.

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt.

(3) Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister sowie – nur für die Belange der Städtepartnerschaft – der Beauftragte für die Städtepartnerschaft Halle-Grenoble.

§ 4

Rechnungslegung

(1) Der Schatzmeister legt nach Aufforderung dem Vorstand das Einnahme- und Ausgabebuch zur Prüfung vor.

(2) Zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Finanzbericht.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer prüfen vor einer Mitgliederversammlung bzw. vor einem Kassenbericht

- die wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen Mittel

- die korrekte Erhebung und Einziehung der Mitgliedsbeiträge und

- die sachlich und rechnerisch korrekte Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, zur Klärung offener Fragen vor Abgabe ihres Berichtes Auskünfte beim Vorstand einzuholen.

(3) Aufgrund des Prüfberichtes schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes vor. Die Mitgliederversammlung ist nicht an diesen Vorschlag gebunden.